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Missbrauch: Bekämpfung
• Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit lässt sich mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird. (, Cadbury Schweppes, Rn. 55). - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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