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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite R 7
Masseverwalter
• Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners i. S. d. § 80 BAO. - (§ 80 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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