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Börsenumsatzsteuer: Bemessung
• Gemäß § 21 Z 1 KVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
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