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Missbrauch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen
(B.R.) Nach einem aktuellen BFH-Urteil (vom , IX R 17/07) steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige BFH-Rspr., z. B. Urteil vom , IX R 91/00). Ein Gestaltungsmissbrauch ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen am erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rspr., z. B. Urteil vom , IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648). Insbesondere ist es als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern (BFH , IX R 56/03).
Anmerkung: Die österreichische Rechtsansicht orientiert sich beim Heranziehen der für Angehörigenverträge erforderlichen Kriterien (ausreichende Publizität, Klarheit des Inhalts, Standhalten des Fremdvergleich) generell an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO (; Doralt/Renner, EStG8, § 2 Tz. 158/2; EStR 2000, Rz. 1131). Die Möglichk...