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Arbeitnehmereinkünfte in DBA
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Bei Anwendung des Arbeitsortprinzips für Arbeitnehmer ist abkommensrechtlich nach dem Kausalitätsprinzip vorzugehen. Für kurzfristige Entsendungen erübrigt sich aber in vielen Fällen die arbeitsortbezogene Besteuerung, wenn sämtliche Voraussetzungen der 183-Tage-Regel eingehalten werden.
1. 183-Tage-Regel
Arbeitnehmer sind mit ihren Bezügen nach Abkommensrecht grundsätzlich dort zu besteuern, wo sie tätig werden. Als bedeutendste Ausnahme von diesem Arbeitsortprinzip sieht die so genannte "183-Tage-Regel" ("Monteurklausel", vgl. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA) Folgendes vor: Wer nur kurzfristig außerhalb seines Ansässigkeitsstaates tätig wird, soll grundsätzlich weiterhin nur der Besteuerung in der Heimat unterliegen und sich damit Kosten und Mühen eines ausländischen Abgabenverfahrens ersparen. Die geforderte Kurzfristigkeit wird praktisch in allen DBA bei einem Ausmaß von maximal 183 Aufenthaltstagen (nicht: Arbeitstagen) angesiedelt. Fast ebenso entscheidend wie die maximal zulässigen Aufenthaltstage ist aber der Bezugszeitraum. So kann die effektive Obergrenze für die Dauer des Auslandsaufenthaltes im Extremfall verdoppelt werden, wenn sich die 183 Aufenthaltstage auf das Kalender- bzw. ...