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Verdeckte Ausschüttung
• Eine verdeckte Ausschüttung setzt auch einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften.)
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