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Liebhaberei bei der Tätigkeit eines Gemeinderats
Ständig hohe Werbungskostenüberschüsse können zu Liebhaberei führen
Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit werden von Politikern oft hohe Werbungskosten geltend gemacht. In einem Fall, in dem die Aufwendungen die Einnahmen über Jahre hin um ein Vielfaches - im konkreten Fall bis zum 20-Fachen - überstiegen, hat der UFS die Tätigkeit als abgabenrechtlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert.
1. Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger bezog als Mitglied einer Gemeindevertretung über mehrere Jahre hin Sitzungsgelder in Höhe zwischen 65 und 110 Euro. In all diesen Jahren machte er Aufwendungen (im Wesentlichen Fahrtkosten und damit im Zusammenhang stehende Diäten) als Werbungskosten - im Streitjahr ca. 1.225 Euro - geltend, die seine Einnahmen um ein Vielfaches überstiegen. Seine Reisetätigkeit rechtfertigte er vor allem mit der Notwendigkeit, Parteiveranstaltungen zu besuchen, um mit der Bevölkerung darüber sprechen zu können und die Inhalte der Bevölkerung weitergeben zu können.
Das Finanzamt anerkannte im Streitjahr den Werbungskostenüberschuss nicht, weil nach Lehre und Rechtsprechung ein Verlust aus nichtselbständiger Arbeit nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar sei, da üblicherweise kein Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis trete, das mit höheren Werbungs...