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SWK 8, 10. März 2008, Seite K 1

Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten

Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 EStG)

Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück (BFH , IX R 56/2006, in BB 2007, 2607).

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