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Fremdenzimmer und Liebhaberei
Fremdenzimmer und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der Bfr., ein Rechtsanwalt, vermietete auch drei Ferienwohnungen in einem Objekt in einem Tiroler Fremdenverkehrsort. Die in einem Haus liegenden drei Wohnungen wurden für die Liebhabereibetrachtung als Fremdenpension einheitlich betrachtet. Investitionen, die dazu führen, dass wesentlich höhere Nächtigungspreise verlangt werden können, werden als Änderung der Bewirtschaftung angesehen. Die Buchungsmöglichkeit der Fremdenzimmer über das Internet führt hingegen zu keiner Änderung der Bewirtschaftung ().