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Stille Gesellschaft: Einlagen
• Die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung von Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG 1988 eignet sich nicht für eine Rückstellung. Einlagen (Zahlungen) die der Beschwerdeführer nach Beendigung der "atypisch stillen Gesellschaft" geleistet hat, hätten demnach bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes/Aufgabeverlustes (noch) nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher hat es zu einer nachträglichen Korrektur des Aufgabegewinnes zu kommen. Die Korrektur wird durch die Berücksichtigung der nach Beendigung der "atypisch stillen Gesellschaft" geleisteten Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgabe i. S. d. § 32 Z 2 EStG 1988 bewirkt. - (§ 4 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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