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SWK 26, 10. September 2008, Seite R 48
Finanzstrafverfahren: Zustellungen
• Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten für Zustellungen im Finanzstrafverfahren das Zustellgesetz sowie sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO. - (§ 56 Abs. 3 FinStrG), (Abweisung)
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