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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
• Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z. B. Snowboardausrüstung, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)
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