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Zur steuerlichen Begünstigung des kombinierten Verkehrs Straße/Schiene
Ein Plädoyer für eine praxisgerechte Interpretation
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG normiert eine Steuerbefreiung für Kraftfahrzeuge, die für die Zustellung bzw. Abholung von Gütern im kombinierten Verkehr Straße/Schiene eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der zur Be-/Entladestelle nächstgelegene technisch geeignete Bahnhof benützt wird. Wie jüngste Betriebsprüfungen zeigen, interpretiert die Finanzverwaltung gegenständliche Bestimmung derart eingeschränkt, dass ihr praktischer Anwendungsbereich in vielen Fällen verloren geht. Vorliegender Beitrag versucht, unter Heranziehung der anerkannten juristischen Auslegungsregeln eine praxisgerechte Interpretation gegenständlicher Begünstigungsvorschrift vorzunehmen.
1. Abstrahierter Ausgangssachverhalt
Ein Spediteur hat 20 Container ab Anif bei Salzburg und 20 Container ab Ottensheim bei Linz nach Südosteuropa zu befördern. Der theoretisch nächstgelegene Bahnhof für die Container ab Anif wäre in Salzburg, ein Zug ist von dort aufgrund der geringen Anzahl der Waggons jedoch wirtschaftlich nicht zu führen. Analog wäre der theoretisch nächstgelegene Bahnhof für die Container ab Ottensheim in Linz, auch ab dort ist ein Zug aufgrund der geringen Anzahl der Waggons wirtschaftlich nicht zu führen.
Der Spediteur ...