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Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Pfandbestellers/Bürgen
Dem Pfandbesteller/Bürgen kommt grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch zu; sein Rechtsschutzbedürfnis kann nicht unter Hinweis auf die Beweispflicht des Pfandgläubigers für die geltend gemachte Forderung geleugnet werden. Der Zweck des Rechnungslegungsanspruchs, dem Pfandbesteller/Bürgen zu ermöglichen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen, geht über das bloße Interesse an der Abwehr einer Hypothekarklage hinaus: Unabhängig von einem Verfahren ist er berechtigt, vom Gläubiger die notwendigen Informationen zu verlangen. Die dem Haftenden somit zustehende Einsichtnahme in Belege ist in einer Weise zu bewerkstelligen, die den Interessen beider Parteien Rechnung trägt, der Schuldner soll also möglichst umfassenden Einblick erhalten können, ohne dass der Gläubiger unnötig intensiv belastet wird. Die sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Betriebskostenabrechnung ist angezeigt ().