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Anwendbarkeit des § 67 Abs. 8 EStG auf Verdienstentgangsentschädigung, die den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen ist
Auch wenn nach der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich sonstige Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 i. d. g. F. Zahlungen aus einem Dienstverhältnis sind, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen, gebieten die Subsumtion einer Verdienstentgangsentschädigung (als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen) unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 und die fallbezogen aus der vor dem Unfall ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit resultierende Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 die Anwendung der Bestimmung auch auf Verdienstentgangsentschädigungen. Diesfalls ist die Begünstigung ebenso zu gewähren wie im Fall, dass derartige Vergleichssummen von einem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlt werden. Aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 8 lit. a erster Satz ergibt sich nicht, dass die Vergleichssumme vom Arbeitgeber bezahlt werden muss (UFS Feldkirch , RV/0234-F/08).