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Abgabenentrichtung
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied einer AG) lediglich die Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden. Es ist Sache des zur Haftung herangezogenen Vertreters der Gesellschaft, im Verwaltungsverfahren das Fehlen ausreichender Mittel der Gesellschaft nachzuweisen. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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