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Angestelltentätigkeit bei Bilanzbuchhaltern
Buchhaltungstätigkeiten im Allgemeinen und Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter im Speziellen sind typische kaufmännische Dienste und damit Angestelltentätigkeiten i. S. d. § 1 AngG. Werden Arbeitsleistungen (z. B. auch Buchhaltungsarbeiten) für einen selbständigen Bilanzbuchhalter erbracht, dann ist aber aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage unklar, ob das AngG Anwendung findet. In der Dezember-Ausgabe der ASoK gehen Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg und Mag. Katharina Urleb dieser Frage nach. Sie gelangen in ihrem Beitrag zum Ergebnis, dass für Arbeitnehmer von Bilanzbuchhaltern i. S. d. BibuG das AngG teils unmittelbar unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 1 und 2 AngG, teils aber nur per analogiam zur Anwendung gelangt, sofern kaufmännische oder höhere, nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten geleistet werden.