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Briefkasten und Karussellbetrug
Strenge Trennung zwischen "Wissen" und "Wissenmüssen"
Der BFH hat sich im Urteil vom , V R 48/04- basierend auf der EuGH-Entscheidung Kittel (Rs. C-439/04) -, mit derzeit sehr aktuellen Umsatzsteuerthemenbeschäftigt. Seine Überlegungen sind auch für den österreichischen Rechtsbereich von Relevanz, weil einerseits der Lieferadresse auf der Rechnung doch - ungeachtet der jüngsten EuGH-Entscheidungen - weiterhin besondere Bedeutung zukommtund andererseits die Finanz- und Berufungsbehörden zwischen "Wissen" und "Wissenmüssen" streng zu trennen, die entsprechenden Sachverhalte genauestens zu erforschen und ihre Entscheidung für eines der beiden Merkmale zu begründen haben.
1. Zum Ausgangssachverhalt
Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Handel mit Mobiltelefonen. Nach einer Fahndung stellte die Finanzverwaltung fest, die Klägerin sei Glied einer planmäßig auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette gewesen. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Darstellung.
1.1. Vorsteuerabzug
Bei den Lieferungen der D-GmbH sei die Vorsteuer schon deshalb nicht abzugsfähig, weil der in der Rechnung angegebene Sitz nur der Verschleierung von Person und Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit gedient habe.
1.2. Missbrauch
Bei den Lieferungen der N-GmbH und...