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ÖBA 9, September 2015, Seite 621

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Durch die vorliegende Verordnung, mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (im FolgendenS. 622 kurz VERA-V) geändert wird, werden übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen und zur Meldung gemäß Art 5 der Verordnung (EU) Nr 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP) verpflichtet sind, von der Verpflichtung der VERA-Meldung ausgenommen.

Die EZB als zuständige Behörde für die direkte Beaufsichtigung von bedeutenden Kreditinstitutsgruppen im Sinne der SSM-V hat von ihrem Behördenwahlrecht gemäß Art 99 Abs 6 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 (CRR) Gebrauch gemacht und die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP) auf solche Institute, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, ausgeweitet.

Bedeutende beaufsichtigte Gruppen haben die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Art 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr 680/2014 auf konsolidierter Basis zu melden. Somit wurde eine Rechtsbereinigung in Form einer Ausnahme von der Meldeverpflichtung in der VERA-V erforderlich. Des Weiteren werden auch die entsprechenden Termi...

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