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Keine nachträgliche Änderung des Wiederaufnahmegrundes
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die in den Vorjahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Abgabenbehörde zu treffen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (§ 305 Abs. 1 BAO). Somit ist auch die amtliche Wiederaufnahme nur aus den gesetzlichen Wiederaufnahmegründen zulässig.
Welche Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und herangezogen werden, bestimmt die für die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Maßgebend ist somit der Inhalt des Bescheidspruchs.
Die Berufungsinstanz darf daher die Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden, sondern nur die gleichen Umstände (Sachverhalt) einer (anderen) rechtlichen Würdigung unterziehen.
Somit ist eine Prüfung dahin gehend anzustellen, ob das Finanzamt das Verfahren aus den von ihm...