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FremdenverkehrsG Slbg.
• Nach § 30 Sbg. Fremdenverkehrsgesetz (FrVerkG) ist der Verbandsbeitrag für jedes Jahr (der Pflichtmitgliedschaft) zu entrichten. Die erstmalige Entrichtung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 SbG. FrVerkG erlischt die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten i. S. d. § 2 Abs. 1 leg. cit. beendet. Daraus ergibt sich, dass Verbandsbeiträge ausschließlich für Zeiträume der beitragspflichtigen Tätigkeiten, nicht aber für jene vor deren Aufnahme bzw. nach deren Beendigung zu entrichten sind. - (§ 30 Sbg. FrVerkG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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