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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann nicht vor, wenn bei einer Darlehenshingabe eine wirtschaftliche Veranlassung i. Z. m. der durch die Geschäftsführung bedingten Leistungsbeziehung zugrunde liegt. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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