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SWK 12, 20. April 2008, Seite R 26

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann nicht vor, wenn bei einer Darlehenshingabe eine wirtschaftliche Veranlassung i. Z. m. der durch die Geschäftsführung bedingten Leistungsbeziehung zugrunde liegt. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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