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VwGH zur Eigenschaft „rückzahlbarer Gelder“ bei vorrangiger Befriedigung einzelner Gläubiger
§ 1 Abs 1 Z 1 Fall 2 BWG; Art 133 Z 4 B-VG
Rückzahlbare Gelder aus Genussscheinen iSd § 1 Abs 1 Z 1 BWG liegen auch dann vor, wenn der Anspruch nach den Genussrechtsbedingungen gegenüber einem Gläubiger nachrangig ist.
Das mögliche Schicksal der Forderung im Insolvenz- oder Exekutionsfall ist für die Qualifikation eines Einlagengeschäfts iSd BWG nicht allein ausschlaggebend.
1. Mit Erkenntnis des BVwG vom wurde das gegen den Revisionswerber als Geschäftsführer der W Projektmanagement GmbH, welche im Tatzeitraum Komplementärin der Errichtungsgesellschaft T GmbH & Co KG war, gerichtete Straferkenntnis der FMA vom wegen eines Verstoßes gegen § 98 Abs 1a iVm § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG bestätigt. Die Revision an den VwGH erklärte das BVwG für zulässig. Es begründete die Zulässigkeit damit, es mangle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit eine unbedingte Rückzahlungspflicht, die eine Voraussetzung für die Qualifikation als Einlagengeschäft darstelle, durch Vereinbarung vorrangig zu befriedigender Forderungen anderer Gläubiger ausgeschlossen werde.
2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lö...