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Zur Ausübung des Aktivierungswahlrechts für aktive latente Steuern im Einzelabschluss nach § 198 Abs. 10 UGB, insbesondere im Zuge von Umgründungen
Spielräume für Bilanzpolitik?
Umfasst das umgründungsgegenständliche Vermögen auch Wertansätze für aktive latente Steuern, so stellt sich die Frage, ob die übernehmende Gesellschaft an die Wahlrechtsausübung hinsichtlich der aktiven latenten Steuern der übertragenden Gesellschaft gebunden ist oder ob sie das Wahlrecht neu (unabhängig) ausüben darf.
1. Wahlrechte und Bewertungsmethoden im Lichte des Stetigkeitsgebots
Grundsätzlich kann, wenn man das Stetigkeitsprinzip untersucht, zwischen der Gliederungsstetigkeit (formelle Stetigkeit), der Bewertungsstetigkeit (materielle Stetigkeit) und der Ansatzstetigkeit unterschieden werden. Die Gliederungsstetigkeit ist ein Ausfluss der formellen Bilanzkontinuität, die Bewertungsstetigkeit leitet sich aus der materiellen Bilanzkontinuität ab. In der Folge soll, da es sich bei den aktiven latenten Steuern um ein Ansatzwahlrecht handelt, die Ansatzstetigkeit im Mittelpunkt des Interesses stehen.
Voraussetzung für die Anwendung des Stetigkeitsgebots ist das Vorliegen einer Bewertungsmethode. Weiters ist maßgeblich, dass ein Wahlrecht vorliegt; besteht ein solches nicht, bedarf es keiner stetigen Anwendung der Bewertungsgrundsätze. Das Stetigkeitsgebot gilt ausdrücklich nur für ...