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Familienbeihilfe: Anspruch
• Bei den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im Zusammenhang mit der Berufsausbildung von Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, angesprochenen Zeiträumen handelt es sich um Semester oder Vielfache von Semestern. Diese Semester (oder Vielfache von Semestern) zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines Semesters begonnen hat. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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