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Wiederaufnahme: Gründe
• Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe sowie darüber, dass die Gründe ohne Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, waren - nach der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. Nr. 28/1999 - inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag war zurückzuweisen. - (§ 303 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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