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Finanzstrafverfahren: Verschlechterungsverbot
• Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten durch eine Rechtsmittelentscheidung nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. In Beachtung dieses Verschlechterungsverbotes darf auch bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleichbelassen werden. - (§ 161 Abs. 3 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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