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Nicht abzugsfähige Aufwendungen
• Das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 besteht unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher Gründe für die gewählte rechtliche Gestaltung. Entscheidend ist lediglich, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. - (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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