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Gebührenpflicht
• Der Umstand, dass ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, bringt die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht mehr zum Erlöschen. - (§ 53 Abs. 4 WFG), (Abweisung)
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