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Die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Grundsatzfragen, Tabellen und Checklisten für die Praxis
Die Geschäftsführerhaftung ist ein Thema nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe. Im Hinblick auf die für eine Haftungsinanspruchnahme maßgeblichen Verantwortungsbereiche ist zwischen handelsrechtlichem und gewerberechtlichem Geschäftsführer zu unterscheiden. Die Abgrenzung ist - weil nicht immer logisch - vielfach schwierig. Die Behandlung von Grundsatzfragen für die Praxis ist das Ziel dieses Beitrags.
1. Einführung und Abgrenzungsfragen
Jede Gewerbetreibende kann einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen (§ 39 Abs. 1 GewO). Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist
• dem Gewerbetreibenden für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
• der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 GewO).