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Kleinunternehmer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort
Der Unternehmer U vereinnahmt im Jahr 01 das Entgelt für einen Umsatz in Höhe von 48.000 Euro, ohne jedoch eine Rechnung zu stellen. Gem. § 17 Abs. 1 UStG versteuert er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, sodass, da er keine weiteren Umsätze tätigt, seine Umsatzsteuerschuld im Jahr 01 8.000 Euro beträgt. Im darauf folgenden Jahr 02 verlangt sein Abnehmer eine Rechnung. Diese stellt der Unternehmer wie folgt aus: netto 40.000 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von 8.000 Euro, brutto 48.000 Euro. Im Jahr 02 sinken seine Umsätze unter die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro. Kann er trotz Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer im Jahr 02 die Befreiung für Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen?
Antwort: Der leistende Unternehmer kann die zunächst unterlassene Ausstellung einer Rechnung später (nunmehr gem. § 11 Abs. 1 UStG innerhalb von sechs Monaten) nachholen. Mangels anderer gesetzlicher Anordnung sind für die zeitliche Zuordnung der Umsätze zu einem Veranlagungszeitraum die Regelungen des § 19 UStG über den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz. 456). Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Steuerschuld mit der Vereinnahmung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG). Der Zeitpunkt der Ausstellung der ...