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§ 8 Abs. 1 KStG i. d. F. BBG 2007 verfassungswidrig?
Forderungsverzichte von Gesellschaftern seit 24. 5. 2007 steuerpflichtig
In Reaktion auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2003/15/0078, wurde bereits mit Wirkung ab § 8 Abs. 1 KStG insoweit geändert, als auch ein aus gesellschaftlichen Gründen gegebener Nachlass von Gesellschafterforderungen bei der begünstigten Gesellschaft, bezogen auf den nicht werthaltigen Teil, nunmehr steuerpflichtig ist. Damit kann es zu der unbefriedigenden Situation kommen, dass Nachlässe von Gesellschaftern steuerpflichtig werden, obwohl sie beim nachlassenden Gesellschafter (z. B. in der Privatsphäre) nie zu einem entsprechenden Aufwand geführt haben.
1. Vorgeschichte
In der angeführten Rechtsprechung des VwGH wurde im Jahr 2005 die Steuerneutralität eines Gesellschafter-Forderungsverzichtes bestätigt, d. h. dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine nicht mehr voll werthaltige Forderung aus gesellschaftlichem Anlass in der empfangenden Kapitalgesellschaft nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Diese Entscheidung widersprach der Auffassung des BMF und dürfte nur widerwillig akzeptiert worden sein, führte sie doch in den Augen der Finanzverwaltung im Fall eines Forderungsverzichtes bei einer Muttergesellschaft zu einem unerwünschten Steuervorteil: aufwandsmäßige und damit steuermindernd...