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Zur Körperschaftsteuerpflicht von Agrargemeinschaften
VwGH stellt auf das Vorliegen einer genehmigten Satzung ab
In Österreich bestehen derzeit - vorwiegend in den westlichen Bundesländern - einige tausend Agrargemeinschaften. Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist nicht nur aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch vor allem in Hinblick auf die Vermietung und Verpachtung ihrer Grundstücke für andere als landwirtschaftliche Zwecke (z. B. Ski- und Golfsport, Gastronomiebetriebe, Campingplätze) nicht zu unterschätzen.Mit Erkenntnis vom , 2005/15/0016, liegt nun erstmals eine Entscheidung eines steuerrechtlichen Senats des VwGH zur Frage der Rechtspersönlichkeit und Körperschaftsteuerpflicht einer Agrargemeinschaft vor. Der VwGH kommt darin zu dem Schluss, dass der in Rede stehenden Agrargemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, und nimmt folglich keine Körperschaftsteuerpflicht an. Die Rechtsansicht des VwGH kann jedoch aus mehreren Gründen hinterfragt werden.
1. Kurzer Überblick: Agrargemeinschaften und Körperschaftsteuer
Bei einer Agrargemeinschaft handelt es sich um eine Personenvereinigung von Liegenschaftseigentümern, an deren Grundeigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken geknüpft ist, einschließlich jener Personen, denen die ...