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Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen
Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen (§ 4 Abs. 1 EStG)
Wird im betrieblichen Bereich ein Fremdwährungsdarlehen von einer wechselkurslabilen Währung in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschaltete Währung umgetauscht (im gegenständlichen Fall Schweizer Franken in Japanische Yen), dann ist nach wie vor von einem bestehenden Kursrisiko auszugehen. Damit sind solche Konvertierungsgewinne unanhängig von der Gewinnermittlungsart nicht als realisiert anzusehen und damit noch nicht zu versteuern ().