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Gerichtsgebühren
• Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander ist davon auszugehen, dass der Begriff des "Berufungsinteresses" in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d. h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist. - (§ 18 Abs. 2 Z 3 GGG), (Abweisung)
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