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Gesamtrechtsnachfolge
• Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers. Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können im Sinne des § 19 BAO nicht übergehen. - (§ 19 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0200)