Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hoheitsverwaltung: Steuerbefreiung
• Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an die S. R 6beschwerdeführende Partei, eine GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des Art. 34 Abs. 1 BBG 2001. - (Art. 34 Abs. 1 BBG 2001), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()