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Familienbeihilfe: Anspruch
• § 2 Abs. 1 lit. b FLAG verlangt für den Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr den Nachweis der Ablegung u. a. von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden. Nach § 4 Z 24 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sind Pflichtfächer die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und für die Prüfungen abzulegen sind. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen auszuwählen haben, und darüber die Prüfungen abzulegen sind (§ 4 Z 25 leg. cit.). Den Pflicht- und Wahlfächern ist somit gemeinsam, dass sie für das betriebene Studium erforderlich und darüber hinaus Prüfungen abzulegen sind. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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