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Anspruchszinsenbescheide
• Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch der im Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Das Gesetz verlangt dabei keine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung. - (§ 205 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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