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Der erweiterte Freibetrag für begünstigte Körperschaften
Ein steuerliches Paradoxon?
§ 23 KStG 1988 sieht für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, einen Freibetrag vor. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 waren jene Körperschaften im Nachteil, die nur gelegentlich ein Einkommen erzielen und die Steuerbegünstigung daher nicht in einem Ausmaß ausschöpfen können wie Körperschaften, die ein jährliches Einkommen erzielen. "Nicht verbrauchte" Freibeträge sollen - dem neuen Abs. 2 zufolge - auch noch in Folgejahren verwendet werden können. Fraglich ist, ob auch die legistische Umsetzung dieses (durchwegs als positiv eingeschätzten) Vorhabens gelungen ist.
Voraussetzung der Ansammlung von Freibeträgen ist, dass die begünstigte Körperschaft in einem Kalenderjahr kein (bzw. ein minimales) Einkommen erzielt und der Freibetrag daher "nicht wirksam geworden" ist. § 23 Abs. 1 KStG 1988 normiert aber gerade keinen Freibetrag in einer bestimmten Höhe, etwa 7.300 Euro. Vielmehr ist ein Betrag in Höhe des Einkommens der begünstigten Körperschaft in Abzug zu bringen, maximal 7.300 Euro. Erzielt die Körperschaft kein Einkommen, gibt es keinen Freibetrag, erst recht nicht einen "nicht wirksam gewordenen Freibetrag" . § 23 Abs. 2 KStG 1988, der das weitere Schicksal eines solchen nicht wirksam gew...