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Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Gebäudeübertragung
Abzugsfähigkeit von Erwerbsaufwendungen?
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG i. d. F. SchenkMG 2008lautet: "Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen." Die ErlRVführen dazu aus, dass durch die bisherige Möglichkeit, die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen, durch immer wiederkehrende Aufwertungen ungerechtfertigte Steuervorteile entstehen würden.Es soll laut den ErlRV die AfA des Rechtsvorgängers (hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des AfA-Betrages) nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 9 lit. a EStG) bis zur Vollabschreibung fortgesetzt werden. Laut den ErlRV werde die AfA damit der deutschen Regelung (§ 11d dESt-DurchführungsVO) nachgebildet. Es stellt sich die Frage der Abzugsfähigkeit von Erwerbsaufwendungen, die auch beim unentgeltlichen Erwerb anfallen (etwa Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Notarkosten).
1. Absetzbarkeit der Erwerbsaufwendungen bei Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten
Laut Rz. 6441 EStR gehören zu den fiktiven Anschaffungskosten auch die Nebenkosten, die bei einem gedachten Erwerb jedenfalls angefallen wären, wie GrESt, Grundbucheintragungsgebühren, Unterschriftsbeglaubigungsgebühren und Firmenbucheintragungsgebühren. Eine entrichtete Erbschafts- und Schenkung...