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Abgeleitete Bescheide
• § 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten S. R 34der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen. - (§ 295 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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