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Abgeleitete Bescheide
• § 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten S. 34der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen. - (§ 295 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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