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SWK 17, 10. Juni 2008, Seite R 33

Erwerbsunfähigkeit: Begriff

Für den Bereich des Steuerrechts muss schon zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich verstanden werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1998 i. d. F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (und des § 24 Abs. 6 leg. cit.) kann in diesem Sinn für den Bereich des Steuerrechts nur eine Person als erwerbsunfähig verstanden werden, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. - (§ 37 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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