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Freibetrag für investierte Gewinne und Umgründungen
Steuerliche Konsequenzen von Einbringung und Zusammenschluss
Ab der Veranlagung 2007 kann der Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) geltend gemacht werden. Alle Voraussetzungen erfüllt und einmal genützt, hängt über der Steuerbegünstigung stets das Damoklesschwert der Nachversteuerung. Rückwirkende Umgründungen i. S. d. UmgrStG haben naturgemäß umfassende Auswirkungen auf einen in Anspruch genommenen Freibetrag. Insbesondere in Anbetracht der Risken der Nachversteuerung lohnt sich eine systematische, überblicksartige Betrachtung am Beispiel einer Einbringung nach Artikel III UmgrStG und eines Zusammenschlusses nach Artikel IV UmgrStG.
1. Anwendungsvoraussetzungen
Natürliche Personen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter einen Freibetrag von 10 % des Gewinnes, maximal 100.000 Euro, in Anspruch nehmen (FBiG, § 10 Abs. 1 EStG 1988). Die Inanspruchnahme ist im Wesentlichen mit der Verpflichtung einer vierjährigen Behaltedauer der begünstigten Wirtschaftsgüter und einer Nutzung in einer (inländischen oder) EU-/EWR-Betriebsstätte verbunden.
Werden die genannten Voraussetzungen nicht bzw. (teilweise) nicht mehr erfüllt, kann es zu einer (teilweisen) Nachversteuerung durch gewinnerhöhenden Ansatz des geltend gemachten Fr...