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SWK 17, 10. Juni 2008, Seite K 8

Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen (§§ 4 Abs. 7, 28 Abs. 2 EStG)

Wurden in einem Modengeschäft umfangreiche Sanierungsmaßnahmen wie Erneuerung der Schaufensterverglasung, Einziehung einer Trennwand in Leichtbauweise, Austausch der schadhaften Decke und des desolaten Bodenbelages etc. vorgenommen, die insgesamt nicht zu einer Änderung der Wesensart des Geschäftes geführt haben, so handelt es sich um eine Großreparatur, die als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar ist. Eine Änderung der Wesensart müsste nämlich durch tiefgreifende Umbaumaßnahmen, wie etwa Anbau oder Aufstockung, letztlich eine Änderung der Funktion oder der Zweckbestimmung des Gebäudes herbeigeführt haben. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude hat es sich unstrittig vor wie nach der Sanierung um ein Modengeschäft gehandelt. Betrachtet man die Fotos der Außenansicht des Gebäudes, so springt der Unterschied vorher/nachher nicht sofort und zwingend ins Auge. Erst bei näherem Hinsehen erkennt man die geänderten Beleuchtungskörper im Schaufenster sowie den nicht mehr vorhandenen Sockel. Insgesamt bietet sich, wie es auch die Prüferin ausgesprochen hat, ein ansprechenderes Gesamterscheinungsbild. Darin ist jedoch nicht eo ipso eine Änderung der Wesensart des Wi...

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