Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Leerstand eines Gebäudes und Liebhaberei
Leerstand eines Gebäudes und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der Beschwerdeführer erwarb Ende 1981 eine Liegenschaft mit einem Betriebsgebäude und erzielte ab Jänner 1983 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die Jahre ab 1988 erzielte der Steuerpflichtige Verluste, worauf das FA Liebhaberei annahm und weder die Verluste noch die Vorsteuern anerkannte. Der VwGH hob die Bescheide auf. Denn der Mieter habe im Jahr 1988 den Mietvertrag gekündigt, und die darauf eingebrachte Räumungsklage wurde erst im Juli 1991 erledigt. Damit war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in den Jahren 1988 bis 1991 Einkünfte zu erzielen. In der Folgezeit suchte der Beschwerdeführer erfolglos einen Nachmieter. Da die Behörde keine Feststellungen getroffen hat, ab welchem Zeitpunkt die ursprünglich als Einkunftsquelle anzusehende Tätigkeit zur Liebhaberei wird, ab wann also der Beschwerdeführer die Erfolglosigkeit einer Nachmietersuche erkennen hätte müssen, wurden auch die weiteren Bescheide bis 1997 aufgehoben ().