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Verfahren: mündliche Verhandlung
• Die Abgabepflichtige, die es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat kein subjektives Recht auf amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung. - (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO), (Abweisung)
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