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SWK 10, 1. April 2008, Seite R 20

Berufsaus-/Berufsfortbildung

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten der durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, eingefügten Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 judiziert, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung (Ausbildungskosten) zu den nicht abziehbaren Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988 zählen, solche für die Berufsfortbildung (Fortbildungskosten) jedoch zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Während die Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufes dient, dient die Berufsfortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen dem Ergreifen eines anderen Berufes oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierten Stellung, dienen. - (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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