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Feststellungsbescheid an falschen Adressaten
Ergeht ein Feststellungsbescheid nach Beendigung einer aus zwei Anwälten bestehenden Rechtanwaltskanzleigemeinschaft mit der Bezeichnung RA OEG, so war er auf jeden Fall falsch, weil die Kanzleigemeinschaft nicht in der Form einer OEG, sondern in jener einer GesBR fungierte. Ist zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die GesBR nicht mehr aufrecht, dann sind die Bescheide an die beiden Beteiligten zu richten. Da ein falsch adressierter Bescheid kein Bescheid ist und damit keine Wirkung erzeugen kann, war die Beschwerde abzuweisen ().